Sterbeprozess
Ist das Sterben unausweichlich, kann es sowohl für den sterbenden Menschen wie für die Angehörigen hilfreich sein, einen Seelsorger zu verständigen.
Bei Eintritt des Todes
Ist jemand zu Hause verstorben, sollte zunächst ein Arzt verständigt werden, um den Tod festzustellen und den Totenschein auszustellen.
Ist jemand im Krankenhaus verstorben, wird der Tod dort festgestellt und die Angehörigen brauchen sich darum nicht zu kümmern.
Gleich danach rufen Sie bitte uns an und teilen uns den Namen Ihres verstorbenen Angehörigen, sowie Ihre Adresse und Telefonnummer mit.
Weitere hilfreiche Information für uns sind: das Geburtsdatum und die evtl. Zugehörigkeit zu einer Kirche, sowie die Gegebenheit des Ortes von dem wir den Verstorbenen abholen sollen. Wir stimmen dann mit Ihnen einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch ab.
Erstes Beratungsgespräch
Um Sie kompetent beraten und begleiten zu können, benötigen wir für die weitere Organisation folgende Papiere des/der Verstorbenen: Totenschein, Stammbuch.
Folgende Fragen sind nun zu zu klären:
Wie lange dürfen Sie den Verstorbenen Zuhause behalten?
Laut niedersächsischem Bestattungsgesetz, soll eine Leiche innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden. In diesem Zeitraum ist es möglich, im Sterbehaus den Abschied zu gestalten. Auf Antrag kann dieser Zeitraum auch verlängert werden.
Wenn Sie möchten, helfen wir Ihnen, in Ihrem Zuhause in Ruhe würdevoll Abschied zu nehmen. Auch wenn jemand im Krankenhaus gestorben ist, ist es möglich, den Verstorbenen für eine gewisse Zeit in sein Zuhause bringen zu lassen.
Sind Art und Ort der Beisetzung gesetzlich vorgeschrieben?
Ja, Tote müssen auf einem öffentlich zugänglichen Friedhof beigesetzt werden („Friedhofszwang“). Die Beisetzung in einem Sarg – oder bei der Verbrennung in einer Urne ist vorgeschrieben. Für Angehörige anderer Religionen können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.
Bis wann muss die Beerdigung organisiert sein?
In dem im Dezember 2005 verabschiedeten niedersächsischen Bestattungsgesetz heißt es: „Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden.“
„Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Soll die Leiche an einen anderen Ort befördert (…) oder eingeäschert werden, so genügt es, wenn die Leiche in (…) (dieser) Frist auf den Weg gebracht wird. Die Gemeinden können Tage bestimmen, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen stattfinden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen (…) nicht mitzuzählen. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.“